Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Tennisclub Ingelfingen e.V. hat seinen Sitz und seine Anlagen in Ingelfingen, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts K ünzelsau eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB und auch der Fachverbände hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 2

Der Zweck des Clubs ist die Ausübung und Förderung des Sports auf gemeinnütziger Grundlage, insbesondere des Tennissports, unter seinen Mitgliedern.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein werden Bar- oder Sacheinlagen nicht zurückerstattet. Ausgenommen ist die Regelung bei Auflösung des Vereins gemäß § 23.

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wird jeweils im ablaufenden Geschäftsjahr in den Monaten November oder Dezember einberufen.

II. Mitgliedschaft

§ 4

Arten der Mitgliedschaft:

Der Club hat aktive (spielende), passive (nichtspielende) und jugendliche Mitglieder. Die Altersgrenze der Jugendmitglieder wird nach den allgemeinen Bestimmungen der vorgesetzten Sportbehörde festgesetzt. Ein Jugendlicher, der in den Club eintreten will, muß die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters sowie eine sportärztliche Untersuchung nachweisen.

Um den Club verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Aufnahme:

1. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag des Bewerbers an den Vorstand (§13). Das Aufnahmegesuch muß alsbald im Ausschuß besprochen und entschieden werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß in geheimer Abstimmung. Die Aufnahme gilt als abgelehnt, wenn mindestens 3 Stimmen sich dagegen aussprechen. Die Aufnahme ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

3. Bei der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

4. Hat ein Jugendmitglied die für die Jugendabteilung festgesetzte Altersgrenze erreicht, so kann es in die Abteilung der Erwachsenen aufgenommen werden. Eine Nachforderung der Aufnahmegebühr findet nicht statt.

§ 6

Gäste:

Personen (auch Jugendliche), die nur vorübergehend im Kreis anwesend sind, können gegen Bezahlung einer Gebühr als Gastspieler geführt werden. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Ausschuß. Im aktiven Spielbetrieb haben die Gäste die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen, haben das Recht, beratend und beschließend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und können in den Ausschuß gewählt werden. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Clubs nach Maßgabe der Satzung und der von den Cluborganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den Plätzen zu spielen, nicht zu.

Jugendmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Befolgung der von den Cluborganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für das Verhalten auf den Spielplätzen. Die Platzordnung ist genauestens zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen oder die Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane können mit dauerndem (§ 9, Ziffer 2) oder zeitweiligem (§ 10) Ausschluß geahndet werden.

§ 8

Aktive, passive und jugendliche Mitglieder haben Jahresbeiträge zu bezahlen, deren Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit vom Ausschuß festgesetzt werden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.

Der Ausschuß kann einzelnen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen stunden oder in besonderen Fällen auch Nachlässe gewähren.

Ehrenmitglieder zahlen weder Aufnahmegebühren noch Beiträge.

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endigt:

1. Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären ist.

2. Durch dauernden Ausschluß:

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beschluß durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die auch schriftlich erfolgen kann. Auf Antrag eines Mitglieds muß die Abstimmung geheim vorgenommen werden.

3. Durch Tod.

Ist das ausscheidende Mitglied mit Aufnahmegebühren, fälligen Beiträgen oder Umlagen im Rückstand, so entscheidet der Ausschuß, ob und inwieweit Nachzahlung zu erfolgen hat.

§ 10

Ruhen der Mitgliedschaft:

Die Verhängung des zeitweiligen Ausschlusses (§ 7) erfolgt durch den Ausschuß. Über die Dauer des Ausschlusses ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten bleiben bestehen.

III. Verwaltung

§ 11

Die Organe des Clubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ausschuß

4. der Ältestenrat

5. der Jugendausschuß

§ 12

Die Mitgliederversammlung:

Alljährlich im Spätjahr, spätestens bis 31. Dezember, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll schriftlich, spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstag, unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Zur Tagesordnung sind etwaige Anträge spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß sein:

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte, insbesondere des Kassenberichtes.

2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan

3. Entlastung des Ausschusses.

4. Wahl des Vorstandes, der Ausschußmitglieder und des Ältestenrates.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird abgehalten auf Beschluß des Ausschusses, ferner auf einstimmigen Beschluß des Ältestenrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmübertragung und schriftliche Stimmabgabe bei persönlicher Abwesenheit ist nicht gestattet.

Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Einladung bekanntgegebenen Punkte Beschluß fassen, es sei denn, daß 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der Beratung und Beschlußfassung eines nicht in der Einladung angegebenen Punktes einverstanden sind.

§ 13

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. In einem erforderlichen zweiten Wahlgang kommen nur die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, hierbei entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung oder in seinem Auftrag sein Stellvertreter, vertritt den Club gerichtlich oder außergerichtlich. Er hat die Mitgliederversammlung und Ausschußsitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

§ 14

Der Ausschuß:

Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und 9 weiteren Mitgliedern, nämlich:

1. dem Rechnungsführer

2. dem Schriftführer

3. dem Sportwart

4. dem Jugendwart

5. dem technischen Wart

6. dem Vergnügungswart

7. dem Sprecher des Ältestenrats

8. dem Beisitzer

9. dem Jugendsprecher

Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr. Dies gilt nicht für den Jugendsprecher. Dieser wird von der Jugendvollversammlung gewählt (siehe § 21 a) und Jugendordnung). Ein Widerruf der Bestellung eines Ausschußmitgliedes, einschließlich des Vorstandes, kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung, im Falle des Jugendsprechers durch die Jugendvollversammlung, erfolgen und erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Mitglieds muß die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

Scheidet ein Ausschußmitglied während des Geschäftsjahres aus, so ist innerhalb von 4 Wochen ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Schriftliche Abstimmung und Stimmübertragung ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß besorgt sämtliche Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Beschlüsse können nur durch die Mitgliederversammlung abgeändert oder aufgehoben werden, wozu jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 15

Der Rechnungsführer:

Der Rechnungsführer hat die Kassengeschäfte, die jeweils vor der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied oder eine zu bestellende Person auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind, zu erledigen. Er stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Ausschuß zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist.

Durch die Mitgliederbeiträge müssen zumindestens die laufenden Kosten zur Erhaltung des Spielbetriebes und der Anlagen gesichert sein.

§ 16

Der Schriftführer:

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Ausschußsitzungen und Mitgliederversammlungen, sowie evtl. Mitteilungen an die Presse. Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 17

Der Sportwart:

Dem Sportwart obliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebes, einschließlich der Wettspiele. Ihm obliegt die Mannschaftsaufteilung der Damen und Herren für Turniere. Zu seiner Hilfe kann er Turnierleiter und Mannschaftsführer ernennen.

§ 18

Der Jugendwart:

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugend. Er leitet und vereinbart Turniere und bestimmt die Mannschaftsaufstellung. Spieltermine müssen mit dem Sportwart abgestimmt werden.

§ 19

Der technische Wart:

Der technische Wart hat die jährliche Instandsetzung der Plätze und die Wartung der Tennisanlage zu überwachen. Laufende kleinere Reparaturen kann er in Abstimmung mit dem Kassenwart sofort in Auftrag geben. Größere Instandsetzungen, Erneuerungen oder Anlagenverbesserungen, die über einen Betrag von DM 200,-- hinausgehen, hat er dem Ausschuß vorzuschlagen.

Ihm untersteht der Platzmeister.

§ 20

Der Vergnügungswart:

Der Vergnügungswart organisiert die nichtsportlichen Veranstaltungen, z.B. Clubabende, Eröffnungs- und Abschlußbälle, Sommernachtsfeste und andere Veranstaltungen.

§ 21

Der Ältestenrat:

Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt werden. Der Sprecher des Ältestenrates ist im Ausschuß als Beisitzer.

Der Vorstand kann den Ältestenrat zur Beratung heranziehen. Der Ältestenrat hat vermittelnd einzugreifen, wenn sich ein Mitglied durch Maßnahmen des Vorstandes oder in sonstiger Weise benachteiligt fühlt.

Scheitert das Vermittlungsbemühen des Ältestenrates, so muß er auf Verlangen des Betroffenen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen.

III.a) Jugendorganisation

§ 21a

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätige Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Tennisclub Ingelfingen e.V.

Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung.

Die Jugendordnung bzw. Änderungen derselben tritt/treten mit Bestätigung durch den Vereinsausschuß in Kraft. Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit.

IV. Satzungsänderung

§ 22

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Text der Änderung muß Gegenstand der Tagesordnung sein und mit der Einladung bekanntgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

V. Auflösung des Clubs

§ 23

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist hiernach die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Der Beschluß, wonach der Club aufgelöst werden soll, bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, hat gleichzeitig über das vorhandene Vereinsvermögen Beschluß zu fassen. Das Vermögen ist, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu dem in § 2 genannten Zweck zu verwenden. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks im einzelnen zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Vorstand hat die Auflösung des Clubs zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Künzelsau anzumelden.

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